Satzung

Satzung

Satzung des Sängerbund-Liederkranz 1892 Oftersheim e.V.

Die Satzung eines Vereins ist wie ein „Grundgesetz“. Sie regelt den Ablauf im Vereinsgeschehen. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für den Eintrag des Vereins in das Vereinsregister und für die steuermindernde Anerkennung von Zuwendungen an den Verein. Unsere Satzung wurde erstellt beim Zusammenschluss von Arbeiter-Sängerbund und Liederkranz im Jahre 1975. Die letzten Änderungen erfolgten jeweils in einer Mitgliederversammlung am 22.10.2010, 08.02.2014 und am 17.02.2018

§ 1
Zweck des Vereins
Der Verein Sängerbund-Liederkranz 1892 Oftersheim e.V. mit Sitz in Oftersheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Kultur, Pflege und Ausübung des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.

§ 2
Sitz des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein hat seinen Sitz in Oftersheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

§ 3
Bundesorganisation
Der Verein ist Mitglied des Badischen Chorverbandes (BCV) im Deutschen Chorverband (DCV)

§ 4
Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
a) Aktives Mitglied kann jeder Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nachdem der 
     Aufnahmesuchende schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
b) Förderndes Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Zur  
     Aufnahme gilt das unter Ziffer a) Gesagte.
c) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder und Personen entsprechend der Ehrungsordnung des Vereins ernannt werden. Die 
    Ernennung erfolgt durch Beschluss der erweiterten Vorstandschaft.

§ 6
Pflichten der Mitglieder
Den aktiven Mitgliedern obliegt es, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb der Singstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Jedoch muss der Mitgliedsbeitrag (§ 8) für das laufende Jahr gezahlt werden. Desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt fernbleiben, nach Rücksprache als fördernde Mitglieder führen. Kommt ein Mitglied seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nach, kann der Vorstand das Mitglied nach vorhergehender Mahnung als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beträge und des Beitrages bis Ende des laufenden Jahres. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen oder gestrichen sind, steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung des Vereins zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.

§ 8
Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für die von der Mitgliederversammlung beschlossenen besonderen Umlagen. Die Zahlungsmethoden bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9
Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10
Der Vorstand
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.
Der Vorstand besteht aus:    Dem Vorsitzenden
                                                  Dem stellvertretenden Vorsitzenden 
                                                  Dem Schriftführer 
                                                  Dem Pressereferenten 
                                                  Dem Kassenwart

Die Mitgliederversammlung wählt außerdem einen Notenwart, vier Beisitzer und den Vergnügungsausschuss. 
Diese bilden zusammen mit dem Vorstand die erweiterte Vorstandschaft.
Die Mitgliederversammlung kann Beauftragte oder Ausschüsse für besondere Aufgaben wählen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. §3 Nr 26a EStG ausgeübt werden. Darüber hinaus kann den Mitgliedern der engeren Vorstandschaft (Vorstand) für Aufwendungen, die durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, ein pauschaler Aufwendungssatz pro Jahr gezahlt werden. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Porti, Telefon, Material für den PC usw. Die Höhe des Aufwendungssatzes setzt die erweiterte Vorstandschaft fest.

§ 11
Der Chorleiter
Der musikalische Leiter des Chores wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Aktivität bestätigt. Die Verpflichtung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den 1. oder 2. Vorsitzenden , der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.

§ 12
Arbeitsgebiete des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mietgliederversammlung. Es ist seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Migliederversammlung vorbehalten ist.
Die Vorstandsmitglieder erledigen die anfallenden Aufgaben entsprechend dem Geschäftsplan.

§ 13
Die Mitgliederversammlung
Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfindenden Mitgliederverammlung außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von vier Wochen stattgeben.
Die Versammlung wird schriftlich oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Oftersheim mit einer Frist von einer Woche eingeladen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§ 18), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind die Mitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich begründet einzureichen.

§ 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
b) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c) Die Festsetzung des Jahresbeitrages für die aktiven und fördernden Mitglieder
d) Die Erledigung der gestellten Anträge
e) Genehmigung und Verabschiedung von Satzungsänderungen

§ 15
Die Rechnungsprüfer
Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen und auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 16
Berichterstattung und Entlastung
Der Schriftführer erstattet in der Mitgliederversammlung einen vom Vorsitzenden genehmigten Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung, im Einvernehmen mit dem Vorstand, des laufenden Jahres. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt nach Anhörung der Kassenprüfer .

§ 17
Geschäftsordnung
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden. Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 18
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindekasse Oftersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zwecke einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Der Beschluss der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Oftersheim, 17.02.2018 
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